Umweltrecht

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Der Begriff des Umweltrechts und die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Umweltschutzes

Das Umweltrecht als Sammelbegriff umfasst alle Rechtsvorschriften, die die Pflege und Wahrung der natürlichen Ressourcen zum Gegenstand haben und die ferner dem Schutz des Mensch vor schädlichen Umwelteinflüssen und der Erhaltung seiner Lebensgrundlage dienen. Als klassische Umweltmedien sind der Abfall, das Wasser, die Luft und der Boden zu nennen.

Das Umweltrecht speist sich aus den Quellen des Umweltverfassungsrechts sowie des Umweltvölkerrechts. Diese unterteilen sich wiederum in:

  • Umweltverwaltungsrecht
  • Umweltstrafrecht
  • Umwelteuroparecht
  • Umwelthaftungsrecht
  • Umweltprivatrecht
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Verfassungsrechtliche Vorgaben des Umweltrechts

Im Wege der grundgesetzten Novelle des Jahres 1994 wurde in das Grundgesetz eine bis dahin noch nicht enthaltene, weitere Vorschrift eingeführt. Diese erwähnt erstmals im Rahmen des Grundgesetzes das Thema Umweltschutz in Art. 20 A GG.

Vorangegangen war eine lange, insbesondere politische Diskussion, ob in das Grundgesetz ein Grundrecht auf Umweltschutz eingeführt werden sollte. Wäre dies geschehen, hätte das Thema Umwelt im Rahmen der Grundrechte, die in den Art. 1 bis 19 GG geregelt sind, enthalten sein müssen. Der Charakter der Grundrechte besteht allerdings darin, dass es sich um Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat handelt. Wäre das Thema Umwelt mithin als Grundrecht eingeführt worden, hätte jeder Bürger in der Bundesrepublik Deutschland das Recht erhalten, unter Hinweis auf eine Verletzung der Umwelt den Klageweg zu beschreiten. Dies hätte eine Flut von Verfahren zur Folge gehabt, was der Gesetzgeber nicht wollte.

Aus diesem Grunde ist das Thema Umwelt außerhalb der Grundrechte in Art. 20 a GG geregelt. Die dortige Vorschrift hat lediglich den Charakter einer Staatszielbestimmung bzw. einer Absichtserklärung. Es handelt sich mithin nicht um ein einklagbares Recht, sondern lediglich um eine Vorschrift mit deklaratorischem Charakter.

Grundprinzipien des Umweltrechts

In diesem Zusammenhang sind insbesondere vier Prinzipien zu nennen:

a) Nachhaltigkeitsprinzip

Der Begriff der nachhaltigen Entwicklung hat internationale Wurzeln und wird insbesondere durch die Regeneration, die Substitution und die Anpassungsfähigkeit charakterisiert. Erneuerbare Naturgüter dürfen auf Dauer nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden, um zukünftigen Generationen nicht verloren zu gehen. Nicht erneuerbare Naturgüter dürfen nur in dem Maße genutzt werden, wie ihre Funktionen durch andere Materialien oder andere Energieträger ersetzt werden können. Die Freisetzung von Stoffen oder Energie darf auf Dauer nicht größer sein als die Anpassungsfähigkeit des Klimas, der Wälder und der Ozeane.

b) Verursacher- bzw. Gemeinlastprinzip

Im Rahmen des Verursacherprinzips zeigt sich besonders deutlich, dass die Wurzeln des Umweltrechts im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht liegen. Der Gedanke, dass sowohl der Handlungs- als auch der Zustandsstörer zu Gefahrenabwehr verpflichtet werden kann, bildet heute ein Prinzip des gesamten Umweltrechts. Dazu kann es gehören, dass der Verursacher die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden zu tragen hat, auch wenn er selbst nicht in Person zur Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung verpflichtet ist.

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c) Vorsorgeprinzip

Die reine Gefahrenabwehr reicht indes im Umweltrecht nicht aus. Wichtige Güter des Gemeinwohls, wie vor allem das Wasser, vertragen es nicht, wenn der Staat erst dann tätig wird, wenn schon eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. So schreiben moderne Umweltschutzgesetzte Vorsorgemaßnahmen bereits dann vor, wenn die Besorgnis für eine Schädigung des Schutzgutes besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 7 BBodSchG).

d) Kooperationsprinzip

Schließlich ist das Kooperationsprinzip zu nennen, das die Zusammenarbeit des Staats mit anderen Akteuren des Umweltschutzes kennzeichnet. Als Beispiele der Kooperation sind neben den Betriebsbeauftragten und der Anhörung der beteiligten Kreise (z. B. § 20 BBodSchG) auch die freiwilligen Selbstverpflichtungen der Wirtschaftsverbände zu nennen. Schließlich ist dieses Prinzip durch die weitere Form der Selbstregulierung, insbesondere die technische Normierung (DIN) gekennzeichnet.

Instrumente des Umweltschutzes

Es handelt sich insoweit um die Umweltplanung, die öffentliche Eigenregie sowie Selbstverpflichtungserklärungen der Wirtschaft. Von Bedeutung sind auch umweltschutzrelevante Abgaben. Schließlich sind als Instrumente des unternehmensinternen Umweltschutzes die Organisationspflichten des Betreibers, die Betriebsbeauftragten sowie das Ökoaudit zu nennen.

Besonderes Umweltrecht

Das besondere Umweltrecht wird insbesondere durch die Gebiete des Abfallrechts, des Immissionsschutzrechts, des Wasserrechts und des Bodenschutzrechts gekennzeichnet.

Es handelt sich bei all diesen, so genannten klassischen Umweltmedien um Themen, die zunächst einmal vorrangig auf Bundesebene durch Gesetzte geregelt sind. Erst in zweiter Linie sind landesrechtliche Regelungen, sofern vorhanden, sowie Verordnungen und weitere untergesetzliche Regelwerke anzuwenden.


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Das Beauftragtenwesen im Umweltrecht

Sektorale Beauftragte

Ein ganzheitlicher Umweltschutzbeauftragter existiert im deutschen Recht bislang nicht. Es ist auch bei den bisherigen Aufgaben aus europarechtlicher Hinsicht in naher Zukunft nicht zu erwarten, dass eine solche Person eingeführt wird.

Statt dessen sehen verschiedene Gesetze einen sektoralen Beauftragten vor. Es handelt sich dabei insbesondere um

  • den Abfallbeauftragten (§§ 54 ff. KrW-AbfG),
  • den Gewässerschutzbeauftragten (§ 21 a WHG) sowie
  • den Immissionsschutzbeauftragten (§§ 53 ff. BImSchG i. V. m. §§ 7/8 5. BImSchV).

Allen Beauftragten sind die nachfolgenden Grundzüge gemein:

  • Die Stellung des jeweiligen Beauftragten ist unabhängig ausgestaltet; er darf nicht Teil der allgemeinen Betriebsorganisation sein.
  • Die öffentlich-rechtlich verankerte Aufgabe schlägt auf die arbeitsrechtliche Position durch.
  • Der Beauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt und im Bezug auf seine Beauftragtentätigkeit keinerlei Weisungen unterworfen.
  • Er berät die Geschäftsleitung in allen seinen Bereich betreffenden Angelegenheiten und hat ein Vorschlagsrecht.

Hinzu tritt bei allen ein besonderer Kündigungsschutz. Während der Dauer des Amts und ein Jahr danach unterliegen die genannten Personen einem besonderen Kündigungsschutz, der sich inhaltlich auf Äußerungen im Rahmen des Amts bezieht. Dieser Kündigungsschutz entfaltet seine Wirkung allerdings nur für ordentliche, fristgemäße Kündigungen. Der Ausschluss einer fristlosen Kündigung ist arbeitsrechtlich ohnehin unzulässig.

Näheres dazu wird im Rahmen des Seminars noch ausführlich dargestellt - mit Hinweis auf entsprechende Fallgestaltungen, die auch schon in der Rechtsprechung entschieden sind.


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